Ein Härtefall im Sinne dieses Programms liegt grundsätzlich dann vor, wenn auf ein Unternehmen die folgenden beiden Merkmale zutreffen:
- Das Unternehmen befindet sich in einer existenzbedrohlichen Situation, die auf außergewöhnliche Belastungen infolge der Corona-Pandemie zurückzuführen ist.
- Das Unternehmen hat keinen Zugang zu einem Corona-Hilfsprogramm des Bundes, der Länder oder der Kommunen.
Beide Merkmale müssen geprüft sein und im Antrag begründet werden.
Eine existenzbedrohliche Situation liegt vor, wenn durch die Pandemie bedingte Verluste eingetreten sind, die in den kommenden vier Monaten zur Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Insolvenzordnung) oder Überschuldung (§ 19 lnsO) des Antragstellers führen.
Das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung kann bei den nachfolgend aufgeführten Fallkonstellationen angenommen werden. Diese Aufzählung ist nicht abschließend und dient als orientierungsgebende Grundlage.
Vergleichszeiträume
Förderfähige Härtefälle können vorliegen, wenn die vorgesehenen oder auf Grund bestimmter Härten möglichen alternativen Vergleichsmonate der Überbrückungshilfen I-III beispielsweise aufgrund der nachfolgenden Umstände zu außerordentlich niedrigen oder vollständig entfallenden Umsätzen in den Referenzzeiträumen, inklusive in den bestehenden Hilfen möglichen Alternativen auf Grund von Härtefällen, geführt haben (nicht abschließend):
- Sanierungen,
- Renovierungen oder Umbaumaßnahmen im Geschäftsbetrieb,
- Krankheit,
- Schwangerschaft,
- Pflege- oder Erziehungszeit,
- nicht selbst verschuldete Unfälle mit Schadensereignissen (z. B. Brand, Hochwasser),
- Witterungsbedingungen,
- auf Grund behördlicher Auflagen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie
- Einschränkungen während der Anlaufphase bei Unternehmensgründungen
Als alternative Vergleichszeiträume können unter Wahrung der beihilferechtlichen Vorgaben einzelne Monate oder Durchschnittswerte mehrerer Monate zurückliegend bis einschließlich Januar 2018 angesetzt werden.
Leistungsprinzip
Förderfähige Härtefälle können vorliegen, wenn bei Unternehmen Bestell- und Lieferzeitpunkte von Kundenwaren so auseinanderfallen, dass auf Grund von ausbleibenden Kundenbestellungen innerhalb des Förderzeitraumes der Überbrückungshilfen I-III ein Umsatzeinbruch erst nach Programmende eintritt (z. B. bei Möbelhäusern). In diesen Fällen ist es unter Wahrung der beihilferechtlichen Vorgaben insbesondere möglich, vom Leistungsprinzip der monatsweisen Berücksichtigung der Umsätze abzuweichen, so dass Fixkostenhilfen auch für Monate gewährt werden können, in denen ein coronabedingter Einbruch von Warenbestellungen nachgewiesen werden kann.
Nebenerwerb und Gewerbeschein bei Soloselbstständigen und freiberuflich Tätigen
Förderfähige Härtefälle können vorliegen, wenn aufgrund der Regeln zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenerwerb keine Antragsberechtigung in den Überbrückungshilfen I-III besteht. In begründeten Einzelfällen ist es unter Wahrung der beihilferechtlichen Vorgaben möglich, alternative Zeiträume zurückreichend bis maximal einschließlich Januar 2018 für die Berechnung der Haupterwerbstätigkeit heranzuziehen. Der Grundsatz, dass der überwiegende Teil der Summe der Einkünfte (d.h. mindestens 51 Prozent) aus der selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit stammen muss, bleibt davon unberührt. Ebenso sind Anträge von diesen hauptberuflich Tätigen ohne angemeldetes Gewerbe (Gewerbeschein) in begründeten Ausnahmefällen möglich.