Antragsberechtigt sind von der Corona-Krise betroffene Unternehmen einschließlich Sozialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen) sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, die zum Zeitpunkt der Antragstellung und Auszahlung der Härtefallhilfe NRW ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben.
Diesen Unternehmen kann zur Milderung pandemiebedingter besonderer Härten eine Härtefallhilfe NRW gewährt werden, wenn
- In allen bestehenden Hilfsprogrammen keine Antragsberechtigung gegeben ist und dies im Zusammenhang mit einer pandemiebedingten besonderen Härte steht (so genannte harte Subsidiarität).
- Eine außerordentliche Belastung zu tragen ist, die absehbar die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens bedroht.
- Der Unternehmensfortbestand mit Gewährung einer Billigkeitsleistung aus der Härtefallhilfe NRW nachhaltig gesichert ist.
Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtsfähigkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist, inklusive gemeinnützigen Unternehmen beziehungsweise Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen.
Sozialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen) sind nach §§ 51 fortfolgende der Abgabenordnung steuerbegünstigte Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen unabhängig von ihrer Rechtsform, sofern sie dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.
Soloselbstständige sind Antragstellende, die unabhängig von der wöchentlichen Stundenzahl weniger als einer Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter beschäftigen.
Soloselbständige und andere selbständige Angehörige der Freien Berufe sind dann im Haupterwerb tätig, wenn sie die Summe ihrer Einkünfte grundsätzlich im Jahr 2019 zu mindestens 51 Prozent aus ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielen. Alternativ können analog zu den Regelungen der Überbrückungshilfe III/III Plus die Monate Januar 2021 oder Februar 2021 zur Berechnung des Haupterwerbs herangezogen werden (Ziffer 1.1, Fußnote 1 der FAQ zur Überbrückungshilfe III). Die Härtefallkommission kann nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, dass im Zusammenhang mit der Berechnung des Haupterwerbs eine pandemiebedingte besondere Härte verbunden ist und Ausnahmen von dem hier genannten Zeitraum zur Berechnung des Haupterwerbs zulassen (vergleiche Ziffer 1.5 dieser FAQ).