Der Bund stützt die Wirtschaft in der Corona-Pandemie umfassend durch die Förder-Systematik der bestehenden Unternehmenshilfen. Zudem haben die Länder Sonderprogramme aufgelegt. Es kann dennoch in besonderen Fallkonstellationen dazu kommen, dass die bestehenden Hilfsprogramme für Unternehmen bisher nicht greifen. Die Härtefallhilfen bieten den Ländern auf Grundlage von Einzelfallprüfungen die Möglichkeit zur Förderung von Unternehmen, die im Ermessen der Länder eine solche Unterstützung benötigen.
Ziel der Härtefallhilfen ist es, diejenigen Unternehmen zu unterstützen, die aufgrund von speziellen Fallkonstellationen unter den bestehenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt sind, die grundsätzlich aber förderwürdige Fixkosten aufweisen, und deren wirtschaftliche Not eindeutig durch die Corona-Pandemie bedingt wurde.
Denjenigen, die die Folgen der Pandemie unvorhersehbar und in besonderem Maße getroffen haben, ohne dass sie für diese Folgen aus anderen Hilfsprogrammen entsprechende Mittel erhalten haben oder ihnen der vertretbare Einsatz eigener Mittel beziehungsweise die Inanspruchnahme von weiteren Finanzierungsalternativen möglich ist, soll durch die Härtefallfazilität eine einmalige Milderung der erlittenen Härten im Wege einer Billigkeitsleistung nach § 53 Landeshaushaltsordnung gewährt werden können.
Die Härtefallhilfen sind ein gemeinsames Programm des Bundes und der Länder. Der Bund hat die Programmgestaltung der Härtefallhilfen den Bundesländern übergeben. In den wesentlichen Eckpunkten ist das Programm in allen Ländern identisch ausgestaltet. In einigen Details fand aber eine individuelle Ausgestaltung in den Bundesländern statt, sodass sich bestimmte Besonderheiten ergeben. Die jeweilige Antragsberechtigung richtet sich daher immer nach den getroffenen spezifischen Vorgaben im Bundesland der Antragstellenden.