aZusätzlich zu den Antragsvoraussetzungen unter Ziffer 2.1 sind nur Unternehmen antragsberechtigt, die sich mindestens einer der nachfolgenden Härtefallkategorien zuordnen lassen. Die von Antragstellenden gewählte und zu begründende Härtefallkategorie ist im entsprechenden Eingabefeld des Härtefallantrages („Bezeichnung Härtefall“) explizit zu nennen:
a. Vergleichszeiträume
Im Rahmen der Überbrückungshilfe III, Überbrückungshilfe III Plus sowie in der Überbrückungshilfe IV ist der Vergleichszeitraum der jeweilige Referenzmonat des Jahres 2019. In begründeten Härtefällen kann darüber hinaus der Durchschnittsumsatz eines Quartals aus 2019 beziehungsweise des Jahres 2019 zugrunde gelegt werden. Eine weitergehende Regelung für Härtefälle ist in der Überbrückungshilfe III, Überbrückungshilfe III Plus sowie Überbrückungshilfe IV nicht vorgesehen.
Antragstellende können daher bei begründeten außergewöhnlichen betrieblichen Umständen (zum Beispiel Umbau, längere Elternzeit, krankheitsbedingte Schließung, Schadensfall), die auch in den oben genannten alternativen Referenzzeiträumen des Jahres 2019 vorlagen und in denen deshalb keine oder nur geringe Umsätze erwirtschaftet werden konnten, den monatlichen Durchschnittsumsatz eines Quartals aus dem Jahre 2018 (beispielsweise Quartal 1: Januar bis März 2018 oder Quartal 3: Juli bis September 2018) als Vergleichsumsatz heranziehen. Alternativ kann in solchen Fällen auf den Durchschnitt aller Monate im Jahr 2018, in denen ein Umsatz im Sinne von Ziffer 1.3 der FAQ zur Überbrückungshilfe III, Überbrückungshilfe III Plus sowie Überbrückungshilfe IV erzielt wurde, abgestellt werden. Im Antragsformular ist bei der Begründung des außergewöhnlichen betrieblichen Umstands jeweils der ursprünglich (das heißt ohne die hier beschriebene Regelung) anzusetzende Vergleichsumsatz des entsprechenden Monats im Jahr 2019 anzugeben.
Das Vorliegen eines begründeten außergewöhnlichen betrieblichen Umstands ist gegenüber der oder dem prüfenden Dritten darzulegen. Diese oder dieser prüft die Angaben der Antragstellenden auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt die oder der prüfende Dritte diese Angaben der Bewilligungsstelle vor.
b. Wechsel vom Nebenerwerb in den Haupterwerb
Bei der Überbrückungshilfe III, Überbrückungshilfe III Plus sowie Überbrückungshilfe IV sind Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb antragsberechtigt. Voraussetzung ist somit, dass der überwiegende Teil der Summe der Einkünfte (das heißt mindestens 51 Prozent) aus der selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit stammt. Bezugspunkt ist das Jahr 2019. Alternativ kann jedoch der Januar 2020 oder Februar 2020 herangezogen werden.
Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe, die ihre Tätigkeit also erst ab März 2020 im Haupterwerb ausgeübt haben, sind demnach nicht für die Überbrückungshilfe III, Überbrückungshilfe III Plus sowie Überbrückungshilfe IV antragsberechtigt.
Im Rahmen der Härtefallhilfen dürfen Antragstellende daher einen Referenzmonat nach Februar 2020 heranziehen.
Voraussetzung ist aber stets, dass die Antragstellenden die Tätigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung im Haupterwerb ausüben.
c. Vermietung und Verpachtung von Ferienwohnungen ohne Gewerbeschein
Gemäß Ziffer 4.10 der FAQ zur Überbrückungshilfe III, Überbrückungshilfe III Plus sowie Überbrückungshilfe IV besteht eine Antragsberechtigung nur, wenn ein Gewerbeschein vorliegt. Eine Ausnahme gibt es lediglich für Freie Berufe und Land- und Forstwirte. Eine Antragsberechtigung im Rahmen der Überbrückungshilfe III, Überbrückungshilfe III Plus sowie Überbrückungshilfe IV liegt hinsichtlich der Vermietungstätigkeit bei Ferienwohnungen damit nur vor, wenn die Antragstellenden einen Gewerbeschein für die Vermietungstätigkeit haben.
Im Rahmen der Härtefallhilfen besteht daher eine Antragsberechtigung bei einer Vermietung von Ferienwohnungen ohne Gewerbeschein, wenn eine gewerbliche Prägung gegeben ist. Von einer gewerblichen Prägung kann ausgegangen werden, wenn kumulativ
- die Vermietung von Ferienwohnungen im Haupterwerb erfolgt,
- zusätzliche Leistungen im Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit angeboten werden (zum Beispiel Reinigung),
- die Tätigkeit mit Angestellten oder Hilfspersonal vorgenommen wird,
- die Vermietung fortlaufend geschäftsmäßig beworben und
- in einem kurzfristigen zeitlichen Wechsel (Vermietungshöchstdauer sechs Wochen am Stück) vorgenommen wird.
Eine Vermietung im Haupterwerb liegt entsprechend der FAQ zur Überbrückungshilfe III, Überbrückungshilfe III Plus sowie Überbrückungshilfe IV vor, wenn der überwiegende Teil der Summe der Einkünfte (das heißt mindestens 51 Prozent) aus der Vermietung von Ferienwohnungen stammt.
In allen Fällen nur privater Vermietungstätigkeit kann kein Antrag gestellt werden.
d. Mischbetriebe / Verbundunternehmen
Gemäß Ziffer 1.2 der FAQ zur Überbrückungshilfe III, Überbrückungshilfe III Plus sowie Überbrückungshilfe IV kann nur für diejenigen Monate im Zeitraum November 2020 bis Juni 2022 Überbrückungshilfe III, Überbrückungshilfe III Plus sowie Überbrückungshilfe IV beantragt werden, in denen ein Corona-bedingter Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erreicht wird.
Dabei ist das gesamte Unternehmen beziehungsweise der gesamte Unternehmensverbund zu betrachten. Wenn nur ein abgrenzbarer Teil der wirtschaftlichen Tätigkeitsfelder eines Mischbetriebs beziehungsweise nur ein Unternehmen eines Unternehmensverbunds von einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch betroffen ist, liegt keine Antragsberechtigung vor, wenn der Umsatzeinbruch für das gesamte Unternehmen beziehungsweise den gesamten Unternehmensverbund unter 30 Prozent liegt.
In diesen Fällen ist eine Beantragung der Härtefallhilfen möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Antragsberechtigung gemäß der Ziffern 1.1 sowie 1.2 der FAQ zur Überbrückungshilfe III, Überbrückungshilfe III Plus sowie Überbrückungshilfe IV für den abgrenzbaren Teil der wirtschaftlichen Tätigkeitsfelder des Mischbetriebs beziehungsweise für ein Unternehmen des Unternehmensverbunds erfüllt werden. Der Umsatzrückgang von 30 Prozent muss sich also auf diesen abgrenzbaren Teil beziehen.
Die Förderfähigkeit der Fixkosten beschränkt sich dann auf die Fixkosten des abgrenzbaren Teils des Mischbetriebs beziehungsweise auf die Fixkosten des Unternehmens des Unternehmensverbunds.
Der betreffende Unternehmensteil muss sich in Schleswig-Holstein befinden, siehe Ziffer 3.6. Kann der gesamte Unternehmensverbund einen Härtefallantrag stellen, gleich in welchem Bundesland und aus welchem Grund, ist eine Beantragung nach dieser Ziffer 2.3 d. nicht möglich.
Unabhängig hiervon ist bei der beihilferechtlichen Bewertung zwingend das Unternehmen beziehungsweise der Unternehmensverbund in Gänze zu betrachten, unter Berücksichtigung aller wirtschaftlicher Tätigkeitsfelder und Verbundunternehmen (siehe Ziffer 4.16 der FAQ zur Überbrückungshilfe III, Überbrückungshilfe III Plus sowie Überbrückungshilfe IV).
e. Sonstige
Darüber hinaus kann die Härtefallkommission nach pflichtgemäßem Ermessen bei vorliegenden ausführlichen Begründungen weitere Konstellationen als Härtefälle einstufen.