1. Mieten und Pachten | Enthält unter anderem: - Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen inklusive Mietnebenkosten (soweit nicht unter Nummer 7 dieser Tabelle erfasst).
- Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn sie bereits 2019 in entsprechender Form steuerlich abgesetzt worden sind/werden (volle steuerlich absetzbare Kosten, anteilig für die Fördermonate).
| Enthält nicht: - Sonstige Kosten für Privaträume
- Variable Miet- und Pachtkosten (zum Beispiel nach dem 1. Januar 2022 begründete Standmieten)
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2. Weitere Mietkosten | Enthält unter anderem: - Miete von Fahrzeugen und Maschinen, die betrieblich genutzt werden, entsprechend ihres nach steuerlichen Vorschriften ermittelten Nutzungsanteils (inklusive Operating Leasing / Mietkaufverträge; siehe 5.)
- Miete für Geldspielgeräte (beispielsweise in der Gastronomie)
| Enthält nicht: - Sonstige Kosten für Privaträume
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3. Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen | Enthält unter anderem: - Stundungszinsen bei Tilgungsaussetzung
- Zahlungen für die Kapitalüberlassung an Kreditgeber der Unternehmung, mit denen ein Kreditvertrag abgeschlossen worden ist (zum Beispiel für Bankkredite)
- Kontokorrentzinsen
| Enthält nicht: - Tilgungsraten
- Negativzinsen und Verwahrentgelte (außer es handelt sich um fixe Kontoführungsgebühren, dann unter Ziffer 10 ansetzbar)
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4. Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge zeitanteilig auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind. | Enthält unter anderem: - Planmäßige handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Corona-bedingte außerplanmäßige handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
| Enthält nicht: - Außerplanmäßige handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit nicht Corona-bedingt
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5. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten | Enthält unter anderem: - Aufwand für den Finanzierungskostenanteil für Finanzierungsleasingverträge
(Wenn keine vertragliche Festlegung oder keine Information der Leasinggesellschaft vorliegen, kann der Finanzierungskostenanteil durch die Zinszahlenstaffelmethode ermittelt werden. Alternativ können pauschal 2 Prozent der Monatsraten erfasst werden.) | Enthält nicht: - Raten aus Mietkaufverträgen und Leasingverträgen, bei denen der Gegenstand dem Vermieter beziehungsweise Leasinggeber zugerechnet wird (Operating Leasing), sind als reine Mieten in Nummer 2 dieser Tabelle zu erfassen.
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6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV1 | Enthält unter anderem: - Zahlungen für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV, sofern diese aufwandswirksam sind (= Erhaltungsaufwand), abgerechnet wurden (Teil-)Rechnung liegt vor) und nicht erstattet werden (zum Beispiel durch Versicherungsleistungen).
- Es können defekte Wirtschaftsgüter bis zur Schwelle für geringwertige Wirtschaftsgüter erstattet werden.
- Soweit die geltend gemachten Ausgaben jene aus 2019 nicht übersteigen, ist davon auszugehen, dass die Kosten betriebsnotwendig sind.
| Enthält nicht: - Nicht aufwandswirksame Ausgaben für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV (zum Beispiel Erstellung neuer Wirtschaftsgüter).
- Ausgaben für Renovierungs- und Umbauarbeiten
- Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätte (Beseitigung Investitionsstau)
- Ausgaben für Maßnahmen, die nicht betriebsnotwendig sind (z.B. Sanierung von Sanitäreinrichtungen, Austausch von Zimmertüren, Sanierung von Parkplatzflächen, verkalkte Wasserleitungen).
- Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (z.B. allgemeiner Arbeitsschutz) dienen.
- Neuanschaffung oder Ersatz von Wirtschaftsgütern des Sachanlagevermögens
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7. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung | Enthält unter anderem: - Inklusive Kosten für Kälte und Gas
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8. Grundsteuern | Enthält unter anderem: - | Enthält nicht: - |
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9. Betriebliche Lizenzgebühren | Enthält unter anderem: zum Beispiel für IT-Programme - Zahlungen für Lizenzen für die Nutzung von gewerblichen Schutzrechten, Patenten, etc.
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10. Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben | Enthält unter anderem: - Kosten für Telekommunikation (Telefon- und Internet, Server, Rundfunkbeitrag etc.)
- Gebühren für Müllentsorgung, Straßenreinigung etc.
- Kfz-Steuer für gewerblich genutzte PKW und andere in fixer Höhe regelmäßig anfallende Steuern
- Betriebliche fortlaufende Kosten für externe Dienstleister, zum Beispiel Kosten für die Finanz- und Lohnbuchhaltung, die Erstellung des Jahresabschlusses, Reinigung, IT-Dienstleisterinnen und Dienstleister, Hausmeisterdienste
- Kammerbeiträge und weitere Mitgliedsbeiträge
- Kontoführungsgebühren
- Zahlungen an die Künstlersozialkasse für beauftragte Künstlerinnen oder Künstler
- Franchisekosten
- Tierfutter und Tierarztkosten für betrieblich notwendige Tiere (zum Beispiel im Falle landwirtschaftlicher Nutztierhalter oder von Zirkus- und Zoounternehmen), maximal in Höhe der Kosten im Vorjahreszeitraum
| Enthält nicht: - Private Versicherungen
- Eigenanteile zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung
- Beiträge der Antragstellenden zur Berufsgenossenschaft oder zur Künstlersozialkasse. Entsprechende Beiträge des antragstellenden Unternehmens für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind als Personalkosten zu betrachten und werden von der Personalkostenpauschale miterfasst.
- Gewerbesteuern und andere in variabler Höhe anfallende Steuern
- Kosten für freie Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die auf Rechnung/Honorarbasis arbeiten
- Leibrentenzahlungen
- Wareneinsatz
- Treibstoffkosten und andere variable Transportkosten
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11. Kosten für prüfende Dritte, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Härtefallhilfe anfallen. | Enthält unter anderem: - Kosten in Zusammenhang mit der Antragstellung (wie beispielsweise Kosten für die Plausibilisierung der Angaben sowie Erstellung des Antrags) und Schlussabrechnung (Schätzung)
- Kosten für Beratungsleistungen in Zusammenhang mit Härtefallhilfe (Schätzung)
- Kosten für weitere Leistungen in Zusammenhang mit Corona-Hilfen, sofern diese im Rahmen der Beantragung der Corona-Härtefallhilfe anfallen (zum Beispiel Abgrenzungsfragen bei der Beantragung von Überbrückungskrediten (Schätzung)).
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12. Personalaufwendungen [Hinweis: Personalaufwendungen werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten der Nummer 1 bis 11 dieser Tabelle berücksichtigt] | Enthält unter anderem: Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten der Nummern 1 bis 11 dieser Tabelle berücksichtigt. Dem Unternehmen müssen hierfür Personalkosten entstehen und es dürfen nicht alle Angestellten in kompletter Kurzarbeit sein. Unternehmen, die die branchenspezifischen Sonderregeln der Reisebranche (vergleiche Ziffer 2.12) oder der Veranstaltungs- und Kulturbranche (vergleiche Ziffer 2.12) in Anspruch nehmen dürfen, können die Anschubhilfe ergänzend zur allgemeinen Personalkostenpauschale in Anspruch nehmen. | Enthält nicht: - Vom Kurzarbeitergeld erfasste Personalkosten
- Lebenshaltungskosten oder ein (fiktiver/kalkulatorischer) Unternehmerlohn
- Gehalt der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers sowie einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters, die oder der sozialversicherungsrechtlich als selbstständig eingestuft wird.
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13. Kosten für Auszubildende | Enthält unter anderem: - Lohnkosten inklusive Sozialversicherungsbeiträgen
- Unmittelbar mit der Ausbildung verbundene Kosten wie zum Beispiel Berufsschulkosten
- Kosten für den Freiwilligendienst wie beispielsweise für das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ), das Freiwillge Ökologische Jahr (FÖJ) und den Bundesfreiwilligendienst (BFD) (nur Eigenanteil)
- Kosten für Dual Studierende (Voraussetzung: Ausbildungsvertrag für gesamte Dauer der Ausbildung mit Ausbildungsvergütung)
| Enthält nicht: - Weitere Kosten, die nur indirekt mit der Beschäftigung verbunden sind wie zum Beispiel für Ausstattung
- Kosten für Praktikanten
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14. Marketing- und Werbekosten | Enthält unter anderem: Es dürfen nur die tatsächlich angefallenen Kosten angesetzt werden. Sie dürfen maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 abzüglich des bereits im Jahr 2021 in der Überbrückungshilfe III und III Plus beantragten Volumens angesetzt werden. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet wurden, dürfen Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben für zwölf Monate in einem beliebigen Zeitraum seit Gründung angesetzt werden. | Enthält nicht: - |
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15. Ausgaben für Hygienemaßnahmen | Enthält unter anderem: Anhang 1 enthält eine Liste aller ansetzbarer Kosten. Das Fehlen einer Schlussrechnung zum Zeitpunkt der Antragstellung steht der Erstattungsfähigkeit der Kosten nicht entgegen; eine reine Beauftragung der Maßnahmen reicht hingegen nicht aus (mindestens Zwischenrechnungen erforderlich). Zur Berücksichtigung der besonderen Corona-Situation sind Hygiene¬maßnahmen einschließlich investiver Maßnahmen entgegen der sonst gültigen Vorgaben auch förderfähig, wenn sie nach dem 1. Januar 2022 begründet sind. Die Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ist in jedem Fall nur dann förderfähig, wenn diese zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung noch im Unternehmen vorhanden sind. Ist dies nicht der Fall, ist eine Rückzahlung der dafür erhaltenen Förderung fällig. | Enthält nicht: Förderfähige Hygienemaßnahmen umfassen nicht variable Kosten für Anschaffungen die nicht ausschließlich Hygienemaßnahmen dienen, zum Beispiel die Anmietung zusätzlicher Fahrzeuge bei Reiseunternehmen. - Hygienemaßnahmen, die bauliche Aspekte beinhalten .
- Maßnahmen, die nicht explizit als förderfähig in Anhang 1 aufgeführt sind
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16. Gerichtskosten, die der Schuldner in einer Restrukturierungssache oder einer Sanierungsmoderation nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) zu tragen hat, bis 20.000 Euro pro Fördermonat. | Zu den Gerichtskosten zählen unter anderem. - Gebühren nach Nummer 2510-2525 desvKostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (KV GKG))
- Auslagen, insbesondere:
- Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten und des Sanierungsmoderators nach §§ 80-83, 98 Absatz 2 des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) (Nummer 9017 des KV GKG).
- Nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu zahlende Beträge (Nummer 9005 KV GKG, zum Beispiel Vergütung von Sachverständigen)
Hinweise: - „Zum Restrukturierungsbeauftragten ist ein für den jeweiligen Einzelfall geeigneter, in Restrukturierungs- und Insolvenzsachen erfahrener Steuerberater oder eine Steuerberaterin, ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüferin beziehungsweise ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin oder sonstige natürliche Person mit vergleichbarer Qualifikation zu bestellen, die von den Gläubigerinnnen und Gläubigern sowieund dem Schuldner oder der Schuldnerin unabhängig ist und die aus dem Kreis aller zur Übernahme des Amtes bereiten Personen auszuwählen ist“. (§74 Absatz 1 StaRUG).
- „Auf Antrag eines restrukturierungsfähigen Schuldners oder einer Schuldnerin bestellt das Gericht eine geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zum Sanierungsmoderator.“ (§ 94 Absatz 1 StaRUG)
| - Sonstige Gerichtskosten, die nicht im Rahmen einer Restrukturierungssache oder Sanierungsmoderation anfallen
- Über die Gerichtskosten hinausgehende Beratungskosten (z.B. Vergütungen für vonm Schuldnerinnen und Schuldnern beauftragter Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
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