Zusätzlich zu den Antragsvoraussetzungen unter Ziffer 2.1 sind Unternehmen antragsberechtigt, die sich mindestens einer der nachfolgenden Härtefallkategorien zuordnen lassen:
a. Vergleichszeiträume
Im Rahmen der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV ist der Vergleichszeitraum der jeweilige Referenzmonat des Jahres 2019. In begründeten Härtefällen kann darüber hinaus der Durchschnittsumsatz eines Quartals aus 2019 beziehungsweise des Jahres 2019 zugrunde gelegt werden. Eine weitergehende Regelung für Härtefälle ist in den Überbrückungshilfen nicht vorgesehen.
Antragstellende haben daher bei begründeten außergewöhnlichen betrieblichen Umständen (zum Beispiel Umbau, längere Elternzeit, krankheitsbedingte Schließung, Schadensfall), die auch in den oben genannten alternativen Referenzzeiträumen des Jahres 2019 vorlagen und deshalb keine oder nur geringe Umsätze erwirtschaftet werden konnten, die Möglichkeit den monatlichen Durchschnittsumsatz eines Quartals aus dem Jahre 2018 (beispielsweise Q1: Januar bis März 2018 oder Q3: Juli bis September 2018) als Vergleichsumsatz heranzuziehen. Alternativ kann in solchen Fällen auf den Durchschnitt aller Monate im Jahr 2018, in denen ein Umsatz im Sinne von Ziffer 1.3 der FAQ zur Überbrückungshilfe III erzielt wurde, abgestellt werden. Im Antragsformular ist bei der Begründung des außergewöhnlichen betrieblichen Umstands jeweils der ursprünglich (das heißt ohne die hier beschriebene Regelung) anzusetzende Vergleichsumsatz des entsprechenden Monats im Jahr 2019 anzugeben.
Das Vorliegen eines begründeten außergewöhnlichen betrieblichen Umstands ist gegenüber der oder dem prüfenden Dritten darzulegen. Die prüfenden Dritten prüfen die Angaben der Antragsstellenden auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nehmen die Angaben zu den Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt die oder der prüfende Dritte diese Angaben der Bewilligungsstelle vor.
b. Wechsel vom Nebenerwerb in den Haupterwerb
Bei den Überbrückungshilfen liegt für Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb eine Antragsberechtigung vor. Voraussetzung ist somit, dass der überwiegende Teil der Summe der Einkünfte (das heißt mindestens 51 Prozent) aus der selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit stammt. Bezugspunkt ist das Jahr 2019. Alternativ kann jedoch der Januar 2020 oder Februar 2020 herangezogen werden.
Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe, die ihre Tätigkeit also erst ab März 2020 im Haupterwerb ausgeübt haben, sind demnach nicht für die Überbrückungshilfe III, III Plus sowie IV antragsberechtigt.
Im Rahmen der Härtefallhilfen dürfen Antragstellende daher einen Referenzmonat nach Februar 2020 heranziehen.
Voraussetzung ist aber stets, dass die Antragstellende oder der Antragsteller die Tätigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung im Haupterwerb ausübt.
c. Leistungsprinzip
Förderfähige Härtefälle können vorliegen, wenn bei Unternehmen Bestell- und Lieferzeitpunkte von Kundenwaren so auseinanderfallen, dass auf Grund von ausbleibenden Kundenbestellungen innerhalb des Förderzeitraumes der Überbrückungshilfe III, Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV ein Umsatzeinbruch erst nach Programmende eintritt (zum Beispiel bei Möbelhäusern). In diesen Fällen ist es unter Wahrung der beihilferechtlichen Vorgaben insbesondere möglich, vom Leistungsprinzip der monatsweisen Berücksichtigung der Umsätze abzuweichen, so dass Fixkostenhilfen auch für Monate gewährt werden können, in denen ein Corona-bedingter Einbruch von Warenbestellungen nachgewiesen werden kann.
d. Vermietung und Verpachtung von Ferienwohnungen ohne Gewerbeschein
Gemäß Ziffer 4.10 der FAQ zu den Überbrückungshilfen liegt eine Antragsberechtigung nur vor, wenn ein Gewerbeschein vorliegt. Eine Ausnahme besteht lediglich für Freie Berufe und Land- und Forstwirte. Eine Antragsberechtigung im Rahmen der Überbrückungshilfen liegt hinsichtlich der Vermietungstätigkeit bei Ferienwohnungen damit nur vor, wenn Antragstellende einen Gewerbeschein für die Vermietungstätigkeit inne haben.
Im Rahmen der Härtefallhilfen liegt eine Antragsberechtigung bei einer Vermietung von Ferienwohnungen ohne Gewerbeschein vor, wenn eine gewerbliche Prägung gegeben ist. Von einer gewerblichen Prägung kann ausgegangen werden, wenn all der folgenden Merkmale vorliegen:
- die Vermietung von Ferienwohnungen im Haupterwerb erfolgt. Dies bedeutet, dass mindestens 51 Prozent der Einkünfte aus der Vermietung von Ferienwohnungen stammt.
- zusätzliche Leistungen im Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit angeboten werden (zum Beispiel die Reinigung),
- die Tätigkeit mit Angestellten oder Hilfspersonal (mindestens 1 Vollzeitäquivalent) vorgenommen wird,
- die Vermietung fortlaufend geschäftsmäßig beworben und
- in einem kurzfristigen zeitlichen Wechsel (Vermietungshöchstdauer sechs Wochen am Stück) vorgenommen wird.
Treffen diese Merkmale nicht zu, so kann kein Antrag im Sinne dieser Härtefallkategorie gestellt werden.
e. Mischbetriebe / Verbundunternehmen
Gemäß Ziffer 1.2 der FAQ zur Überbrückungshilfe III kann nur für diejenigen Monate im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 Überbrückungshilfe III beantragt werden, in denen ein Corona-bedingter Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erreicht wird. Für die Überbrückungshilfe III Plus gilt dies analog für den Förderzeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021. Für die Überbrückungshilfe IV gilt dies analog für den Förderzeitraum Januar 2022 bis Juni 2022.
Dabei ist das gesamte Unternehmen beziehungsweise der gesamte Unternehmensverbund zu betrachten. Wenn nur ein abgrenzbarer Teil der wirtschaftlichen Tätigkeitsfelder eines Mischbetriebs beziehungsweise nur ein Unternehmen eines Unternehmensverbunds von einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch betroffen ist, liegt keine Antragsberechtigung für die jeweilige Überbrückungshilfe vor, wenn der Umsatzeinbruch für das gesamte Unternehmen beziehungsweise den gesamten Unternehmensverbund unter 30 Prozent liegt.
In diesen Fällen ist eine Beantragung der Härtefallhilfen möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Antragsberechtigung gemäß der Ziffern 1.1 sowie 1.2 der FAQ zur jeweiligen Überbrückungshilfe für den abgrenzbaren Teil der wirtschaftlichen Tätigkeitsfelder des Mischbetriebs beziehungsweise für ein Unternehmen des Unternehmensverbunds erfüllt werden. Der Umsatzrückgang von 30 Prozent muss sich also auf diesen abgrenzbaren Teil beziehen.
Die Förderfähigkeit der Fixkosten beschränkt sich dann auf die Fixkosten des abgrenzbaren Teils des Mischbetriebs beziehungsweise auf die Fixkosten des Unternehmens des Unternehmensverbunds.
Unabhängig hiervon ist bei der beihilferechtlichen Bewertung zwingend das Unternehmen beziehungsweise der Unternehmensverbund in Gänze zu betrachten, unter Berücksichtigung aller wirtschaftlicher Tätigkeitsfelder und Verbundunternehmen (siehe Ziffer 4.16 der FAQ der Überbrückungshilfen).
f. Unternehmensgründungen nach den in der jeweiligen Überbrückungshilfe zulässigen Stichtagen
Gemäß Ziffer 1.1 der FAQ zur Überbrückungshilfe III sind Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden, von der Antragstellung bei der Überbrückungshilfe III ausgeschlossen. Gleiches gilt bei der Überbrückungshilfe III Plus. Bei der Überbrückungshilfe IV lautet der entsprechende Stichtag 30. September 2021. Solchen Unternehmen soll durch die Härtefallhilfen grundsätzlich ebenfalls eine Unterstützung ermöglicht werden. Diese Unternehmen können bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020 oder 2021 (Wahlrecht), der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen.
g. Vom Hochwasserereignis im Juli 2021 betroffene Betriebe
Damit für die betroffenen Unternehmen keine existenzbedrohenden Härten entstehen, können Unternehmen, die von der Sonderregelung nach Ziffer 5.7. der FAQ der Überbrückungshilfe III Plus Gebrauch gemacht haben oder innerhalb der Antragsfrist zur Überbrückungshilfe III Plus noch Gebrauch machen, zu den unter den in der Ziffer 5.7. der FAQ der Überbrückungshilfe III Plus genannten Voraussetzungen, Härtefallhilfen für den Förderzeitraum der Überbrückungshilfe IV des Bundes beantragen.
(Zusätzlich zu den Härtefallkategorien aus der VV Härtefallhilfen RLP wurde dieser Punkt auf der Basis eines Beschlusses der Härtefallkommission zusätzlich aufgenommen.)
h. Sonstige
In besonderen Härtefällen können darüber hinaus, bei vorliegender ausführlicher Begründungen durch das antragstellende Unternehmen, weitere Konstellationen als Härtefälle eingestuft werden.