Ein Härtefall im Sinne dieses Programms liegt grundsätzlich dann vor, wenn auf ein Unternehmen die folgenden beiden Merkmale zutreffen:
- Das Unternehmen hat pandemiebedingte außerordentliche Belastungen zu tragen (besondere Härte), die absehbar die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens bedrohen (siehe auch Abschnitt 2.4).
- Das Unternehmen hat keinen Zugang zu einem Corona-Hilfsprogramm des Bundes, der Länder oder der Kommunen.
Beide Merkmale müssen geprüft sein und im Antrag begründet werden.
Als besondere Härten sind insbesondere die im Folgenden aufgeführten Fallkonstellationen einzustufen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend und dient als orientierungsgebende Grundlage. Das Vorliegen einer pandemiebedingten besonderen Härte ist vom Antragstellenden gegenüber dem prüfenden Dritten jeweils darzulegen und im Antrag ausführlich zu begründen. Verwenden Sie dazu bitte das Dokument „Erklärungen und Begründungen zur Härtefallhilfe Bremen“ (PDF, 413 KB). Dieses Dokument müssen Sie ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit Ihrem Antrag in das Antragsportal zu den Härtefallhilfen hochladen.
„Vergleichszeiträume“
Im Rahmen der Überbrückungshilfe III/III Plus/IV ist der Vergleichszeitraum der jeweilige Referenzmonat des Jahres 2019. In begründeten außergewöhnlichen Umständen kann bei der Überbrückungshilfe III/III Plus/IV darüber hinaus der Durchschnittsumsatz eines Quartals aus 2019 beziehungsweise des Jahres 2019 zugrunde gelegt werden. Eine weitergehende Regelung für Härtefälle ist in der Überbrückungshilfe III/III Plus/IV nicht vorgesehen.
Pandemiebedingte Härtefälle im Sinne der Härtefallhilfe Bremen können daher vorliegen, wenn die vorgesehenen oder auf Grund bestimmter Härten möglichen alternativen Vergleichsmonate der Überbrückungshilfe III/III Plus/IV, einschließlich der Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 beispielsweise aufgrund der nachfolgenden Umstände zu außerordentlich niedrigen oder vollständig entfallenden Umsätzen in den Referenzzeiträumen, inklusive in den anderen Corona-Hilfsprogrammen möglichen Alternativzeiträumen, geführt haben (nicht abschließend):
- Sanierungen und Renovierungen oder Umbaumaßnahmen im Geschäftsbetrieb
- Krankheit,
- Schwangerschaft,
- Pflege- oder Erziehungszeit,
- nicht selbst verschuldete Unfälle mit Schadensereignissen (zum Beispiel Brand, Hochwasser),
- Witterungsbedingungen,
- aufgrund behördlicher Auflagen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie,
- Einschränkungen während der Anlaufphase bei Unternehmensgründungen.
Als alternative Vergleichszeiträume können unter Wahrung der beihilferechtlichen Vorgaben einzelne Monate oder Durchschnittswerte mehrerer Monate zurückliegend bis einschließlich Januar 2018 angesetzt werden. Abweichungen von diesem Grundsatz sind vom Antragsstellenden ausführlich zu begründen.
„Leistungsprinzip“
Pandemiebedingte Härtefälle im Sinne der Härtefallhilfe Bremen können vorliegen, wenn bei Unternehmen Bestell- und Lieferzeitpunkte von Kundenwaren so auseinanderfallen, dass aufgrund von ausbleibenden Kundenbestellungen innerhalb des Förderzeitraumes der Überbrückungshilfe III/III Plus/IV ein Umsatzeinbruch erst nach Programmende eintritt (zum Beispiel bei Möbelhäusern). In diesen Fällen ist es unter Wahrung der beihilferechtlichen Vorgaben insbesondere möglich, vom Leistungsprinzip der monatsweisen Berücksichtigung der Umsätze abzuweichen, sodass Fixkostenhilfen auch für Monate gewährt werden können, in denen ein Corona-bedingter Einbruch von Warenbestellungen nachgewiesen werden kann.
„Wechsel vom Nebenerwerb in den Haupterwerb“
Bei der Überbrückungshilfe III/III Plus/IV liegt für Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb eine Antragsberechtigung vor. Voraussetzung ist somit, dass der überwiegende Teil der Summe der Einkünfte (das heißt mindestens 51 Prozent) aus der selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit stammt. Bezugspunkt ist das Jahr 2019. Alternativ kann jedoch der Januar 2020 oder Februar 2020 herangezogen werden. Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe, die ihre Tätigkeit also erst ab März 2020 im Haupterwerb ausgeübt haben, sind demnach nicht für die Überbrückungshilfe III/III/IV antragsberechtigt.
Pandemiebedingte Härtefälle im Sinne der Härtefallhilfe Bremen können vorliegen, wenn aufgrund der Regeln zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenerwerb keine Antragsberechtigung in der Überbrückungshilfe III/III/IV besteht. Im Rahmen der Härtefallhilfe dürfen solche Antragstellende daher einen Referenzmonat nach Februar 2020 bis spätestens Oktober 2020 heranziehen.
Voraussetzung ist aber stets, dass der Antragstellende seine Tätigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung im Haupterwerb (das heißt mindestens 51 Prozent der Einkünfte stammen aus der selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit) ausübt.
„Mischbetriebe“
Im Rahmen der Überbrückungshilfe III/III Plus/IV kann nur für diejenigen Monate im Zeitraum November 2020 bis Juni 2022 Überbrückungshilfe beantragt werden, in denen ein Corona-bedingter Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erreicht wird.
Dabei sind das gesamte Unternehmen bzw. der gesamte Unternehmensverbund zu betrachten. Wenn nur ein abgrenzbarer Teil der wirtschaftlichen Tätigkeitsfelder eines Mischbetriebs beziehungsweise nur ein Unternehmen eines Unternehmensverbunds von einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch betroffen ist, liegt keine Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe III/III Plus/IV vor, wenn der Umsatzeinbruch für das gesamte Unternehmen beziehungsweise den gesamten Unternehmensverbund unter 30 Prozent liegt.
Pandemiebedingte Härtefälle im Sinne der Härtefallhilfe Bremen können vorliegen, wenn Unternehmen in unterschiedlichen Geschäftsfeldern tätig sind, in denen die jeweiligen Beiträge der Umsätze zur Deckung der Fixkosten des Gesamtbetriebes oder Unternehmens stark auseinanderfallen. Dies kann dazu führen, dass zur Antragberechtigung in der Überbrückungshilfe notwendige Umsatzeinbrüche nicht erreicht werden, während mit den erzielten, deckungsbeitragsschwachen Umsätzen die insgesamt anfallenden Fixkosten nicht gedeckt werden können. In begründeten Einzelfällen dieser Konstellationen von Mischbetrieben ist es möglich, auch Förderungen gewährt werden können, wenn der monatliche Umsatzeinbruch gemäß Überbrückungshilfe III/III Plus/IV weniger als 30 Prozent beträgt. Dabei müssen die Voraussetzungen für eine Antragsberechtigung gemäß der Ziffern 1.1 sowie 1.2 der FAQ zur Überbrückungshilfe III/III Plus/IV für den abgrenzbaren Teil der wirtschaftlichen Tätigkeitsfelder des Mischbetriebs beziehungsweise für ein Unternehmen des Unternehmensverbunds erfüllt werden. Der Umsatzrückgang von 30 Prozent muss sich also auf diesen abgrenzbaren Teil beziehen.
Die Förderfähigkeit der Fixkosten beschränkt sich dann auf die Fixkosten des abgrenzbaren Teils des Mischbetriebs beziehungsweise auf die Fixkosten des Unternehmens des Unternehmensverbunds.
Unabhängig hiervon ist bei der beihilferechtlichen Bewertung zwingend das Unternehmen beziehungsweise der Unternehmensverbund in Gänze zu betrachten, unter Berücksichtigung aller wirtschaftlicher Tätigkeitsfelder und Verbundunternehmen.
Sonstige
Darüber hinaus können, mit vorliegenden ausführlichen und stichhaltigen Begründungen durch den Antragstellenden, weitere Konstellationen als pandemiebedingte Härtefälle im Sinne der Härtefallhilfe Bremen eingestuft werden.