Antragsberechtigt sind von der Corona-Krise betroffene Unternehmen und Selbständige, die ihre Tätigkeit von einem Sitz der Geschäftsführung beziehungsweise einer Betriebsstätte im Freistaat Bayern ausführen und bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind.
Für die weiteren Voraussetzungen der Antragsberechtigung von Unternehmen wird auf die Bestimmungen der Überbrückungshilfe III, III Plus beziehungsweise Überbrückungshilfe IV verwiesen. Die Ausführungen in Ziffer 6 sind zu beachten.
Bei Betriebsstätten beziehungsweise Niederlassungen in mehreren Bundesländern muss sich der Hauptsitz beziehungsweise der Schwerpunkt der Tätigkeit im Freistaat Bayern befinden. Eine Ausnahme gilt für Soloselbständige oder Angehörige der Freien Berufe für deren Tätigkeit sie eine Feststellungserklärung abgeben müssen. In diesem Fall ist das Bundesland zuständig, in dem die Feststellungserklärung abzugeben ist.
Hinweis: Eine Beantragung der Härtefallhilfe in mehreren Bundesländern ist nicht zulässig und kann zu rechtlichen Konsequenzen, insbesondere zu einer Strafverfolgung führen.
Selbständige im Haupterwerb oder Nebenerwerb:
Als Soloselbständige gelten die Antragsteller, die weniger als eine Vollzeitmitarbeiterin oder einen Vollzeitmitarbeiter (beziehungsweise ein Vollzeitäquivalent) beschäftigten. Voraussetzung ist, dass der überwiegende Teil der Summe der Einkünfte aus selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit stammt; Kapitaleinkünfte zählen grundsätzlich nicht zu den Einkünften aus selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit. Als maßgeblicher Zeitraum für die Berechnung der Einkünfte gelten die Ausführungen zu den Vergleichszeiträumen (s.u. Ziffer 2.4) entsprechend. Selbständige, die lediglich im Nebenerwerb Einkünfte aus selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit erzielen, sind nach aktuellem Stand des Programms nicht antragsberechtigt.
Hinweis: Im Antragsportal wird zwingend die Angabe von Vollzeitäquivalenten (VZÄ) verlangt. Soloselbständige ohne Mitarbeiter müssen hier „1 VZÄ“ angeben (insoweit zählt der Soloselbständige selbst als „1 VZÄ“). In diesem Fall dürfen aber keine Personalkosten angegeben werden.
Neugründungen beziehungsweise Tätigkeitsbeginn nach dem 31. Oktober 2020:
In besonderen Einzelfällen sind auch Selbständige und Unternehmen, die nach dem 31.10.2020 die Tätigkeit aufgenommen haben beziehungsweise gegründet wurden, antragsberechtigt.
Gesellschafterwechsel, Umfirmierungen oder Rechtsformwechsel gelten nicht als „Neugründung“, wenn der Betrieb grundsätzlich in demselben Umfang weitergeführt wird.
Hinweis: Bitte geben Sie die besonderen Gründe im bayernspezifischen Upload-Dokument unter „Sonstiges“ an und kennzeichnen Sie diese deutlich (zum Beispiel mit der Überschrift „Besondere Gründe für die Berücksichtigung als neues Unternehmen, dass seine Geschäftstätigkeit nach dem 31.10.2020 aufgenommen hat“). Eine ausführliche Darstellung des besonderen Einzelfalls ist für die Antragsprüfung zwingend erforderlich.
Verbundene Unternehmen:
Verbundene Unternehmen im Sinne von Anhang I Artikel 3 Absatz 3 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (VO 651/2014/EU) können nur einen Antrag für den gesamten Unternehmensverbund stellen. Verbundene Unternehmen mit einer Mutter Gesellschaft („Holding“) sind nur antragsberechtigt, wenn sich das zuständige Finanzamt der Holding in Bayern befindet. Beruht die Verbundeigenschaft auf der Beziehung einer natürlichen Person beziehungsweise einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen zu den verbundenen Unternehmen, liegt die Antragsberechtigung nur vor, wenn sich das zuständige Finanzamt der natürlichen Person beziehungsweise einer der natürlichen Personen in der gemeinsam handelnden Gruppe in Bayern befindet.
Öffentliche Unternehmen:
Öffentliche Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden, sind nicht antragsberechtigt; dies gilt auch für Unternehmen mit öffentlich-rechtlicher Rechtsform, einschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen) und Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften sind antragsberechtigt.
Unternehmen in Schwierigkeiten:
Unternehmen, die sich bereits am 31. Dezember 2019 gemäß Artikel 2 Absatz 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden und diesen Status zwischenzeitlich nicht wieder überwunden haben, sind nicht antragsberechtigt.
Wenn sich ein oder mehrere Unternehmen eines Unternehmensverbundes in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet beziehungsweise befinden, beseitigt dies nicht die Antragsberechtigung für den gesamten Verbund, es sei denn der gesamte Verbund hat sich am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden und dieser Status wurde zwischenzeitlich nicht wieder überwunden.
Klein- und Kleinstunternehmen gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sind nur dann nicht antragsberechtigt, wenn sie Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind oder bereits Rettungsbeihilfen oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. Falls Klein- und Kleinstunternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist. Falls Klein- und Kleinstunternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen der Härtefallhilfe erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen.